Für den Verkauf der beliebten Feuerwerkskörper müssen Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, sodass nicht jeder diese Waren verkaufen darf. So mancher mag sich nach einem eher umsatzschwachen Weihnachtsgeschäft einen kleinen Schub durch den Verkauf von Zubehör für ein zünftiges Silvester Feuerwerk erhoffen. Das geht aber nicht so einfach. Jedenfalls wenn es sich um die Sortimente der als Klasse 2 deklarierten Waren, wie Raketen, Böller, Fontänen und dergleichen handelt. Die Sortimente der Klasse eins unterliegen nicht den strengen Sicherheitsbestimmungen. Zur Klasse eins zählen Tischfeuerwerk, Knallbonbon und Wunderkerzen. Sie dürfen auch das ganze Jahr lang verkauft werden. Alle, die mit dem Zubehör für Feuerwerk Klasse zwei handeln, müssen dies mindestens zwei Wochen vorher beim Ordnungsamt der jeweiligen Stadt anzeigen. Der Verkauf und vor allem die Lagerung der Feuerwerkskörper unterliegen genauen Anweisungen. Vor dem 29.12., dem ersten Verkaufstag, werden von den Mitarbeitern der Ordnungsämter die Einhaltung dieser Verordnungen vor Ort kontrolliert. So dürfen die Feuerwerkskörper nicht im Schaufenster ausgestellt werden, im Verkaufsraum müssen diese nur in Schaukästen, zu denen der Kunde keinen freien Zugang hat, untergebracht werden.
Für die Lagerung sind noch härtere Regelungen einzuhalten. Alle Waren für das Feuerwerk müssen nach Ladenschluss in fest verschlossenen, Stahl- oder Blechbehältern untergebracht werden. Der Lagerraum sollte möglichst ebenfalls zusätzlich abgeschlossen sein. Dass nicht jeder Händler diese Anweisungen einhält, zeigte sich wohl bereits gestern, als gemeldet wurde, dass in zwei Berliner Kaufhäusern mehrere Tonnen Feuerwerkskörper gestohlen wurden. Jeder Kunde sollte darauf achten, dass er sein Feuerwerk nicht an Ständen kauft, wo man annehmen kann, dass die Waren nicht das vorgeschriebene BAM Siegel haben.
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