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Silvesterfeuerwerk und die Sorgfaltspflicht

Die Sorgfaltspflicht beim Silvesterfeuerwerk war für die OLG Stuttgart ein Thema. Hierzu ist ein Urteil veröffentlicht worden, mit dem sich auseinandergesetzt wurde.

An Personen, wie es die Ansicht vom 10. Zivilsenats vom Oberlandesgericht ist, werden Anforderungen gestellt, wenn diese ein Feuerwerk entzünden oder veranstalten. Vor allem muss immer beim Abbrennen der Feuerwerkskörper ein Platz ausgesucht sein, an dem es keine Schäden gibt, wenn eine Rakete den falschen Weg geht.

Allerdings ist nicht auch gleichzeitig jener haftbar, der eine Feuerwerksrakete angezündet hat und ein Schaden verursacht wurde, wenn in Gebäude in der Nachbarschaft durch eine falsch gehende Rakete in Brand gerät oder zumindest die Gefahr bestand, dass ein Feuer ausbricht. Der Grund liegt hier darin, dass mangels Verschulden keine Haftbarkeit besteht, wenn alle Sorgfalt stattgefunden hat.

Es gab einen Rechtsfall, bei dem ein Beklagter eine Leuchtrakete vor einem bewohnten Haus in den Schnee steckte und anzündete. Anfangs ging die Rakete etwa 5 Meter in Höhe ist aber dann zur Seite geschwenkt und in eine Spalte zwischen Außendach und Außenwand eindrang. Hierbei wurde eine Scheune getroffen, die 12 Meter entfernt war. Hier ist die Leuchtrakete dann explodiert und hat das Gebäude innerhalb von ein paar Minuten in Brand gesetzt. Der Kläger ist ein großes Versicherungsunternehmen und hat 410.000 Euro Ersatzansprüche geltend machen wollen.

Allerdings hat das Oberlandesgericht sowie auch das Ulmer Landgericht, diese Ansprüche zurückgewiesen.

Die Begründung war eigentlich ganz einfach, denn es ergab sich keine Haftung für den Beklagten, denn die Gefahr, die durch das Eindringen in die Spalte hervorging, war für den Beklagten nicht erkennbar. Es hat sich nach der Beweisaufnahme keine Gefahr mit dem Zünden der Feuerwerksrakete ergeben. Aus diesem Grund ist der Brand ein Unglück, aber als schuldhafter Unfall seitens des Beklagten nicht darzustellen.

Mit dem Urteil hat das OLG auch darauf hingewiesen, dass in den Städten und Gemeinden während der Silvesternacht sowie auch am Neujahrstag Feuerwerkskörper gezündet werden, die nicht erlaubnispflichtig sind, solange hier kein Abbrennverbot gilt. Dies ist ein Brauch, auf den man sich einstellen müsse. Es ist hier unter anderem vom Besitzer eines Hauses oder Gebäudes zu erwarten, dass dieser die Türen und Fenster in der Silvesternacht schließe, um dem Eindringen von Feuerwerkskörpern vorzubeugen.

Dennoch sind Personen verpflichtet, einen sicheren Standort zu wählen, wenn sie ein Feuerwerk abbrennen, um keine Schäden anzurichten.

Es könne schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass Raketen keinen Fehlstart haben oder fehlgehen. Daher muss ein Platz so gewählt werden, dass nach aller Voraussicht kein Schaden angerichtet werden kann. Der Kläger wird demnach also für den Schaden aufkommen müssen und die Kosten nicht erstattet bekommen.

Natürlich wird es wieder viele Silvesterfeuerwerke geben und immer wieder wird an die Bürger appelliert, dass diese vorsichtig sind, wenn sie Raketen und andere Feuerwerkskörper zünden. Es kann schließlich immer etwas passieren und darauf muss man sich als Bürger immer einstellen. Dennoch sollte man sich die Freude auf das Feuerwerk zu Silvester nicht nehmen lassen. Schließlich gibt es etwas zu feiern und man sollte keinen Trauertag daraus machen. Vorsichtig sollte man immer sein, aber das dürfte jedem eigentlich bewusst sein.

Foto: Maria Reinfeld / pixelio

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