Das Verfahren gegen den 25-jährigen Osnabrücker wurde eingestellt. Die zur Anklage gekommene Aktion fand Anfang März 2014 statt. Der Angeklagte ist in der Fußballszene seiner Heimatstadt als Anführer in der Ultra-Szene aktiv. In dieser Eigenschaft ließ er anlässlich eines Spiels seines VfLs gegen die Münsteraner 25 Bengalische Fackeln abbrennen.
Das Ganze sollte sozusagen eine Pyroshow für die eigenen Anhänger sein. Weder wurden gegnerische Fans noch Ordnungskräfte oder Spieler auf dem Platz mit den Feuerwerkskörpern konfrontiert. Aus den eigenen Reihen kamen auch keine Beschwerden. Verletzte gab es nicht. Dennoch verstießen die Osnabrücker Fans gegen das Verbot von Pyrotechnik im Stadion. Der Angeklagte als mutmaßlicher Rädelsführer musste sich deshalb einem gerichtlichen Verfahren stellen.
Im Raum stand der Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung, obwohl es keinerlei Verletzte gegeben hatte. Da bei niemandem eine körperliche Versehrtheit gegeben war, rückte die bei den Bengalos übliche Rauchentwicklung in den Mittelpunkt des Interesses. Ist eventuell schon allein deswegen der Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung erfüllt? Das verneinte nun das Landgericht durch die Einstellung des Verfahrens. Es befasste sich in zweiter Instanz mit dem Fall. Das erstinstanzliche Gericht hatte den Mann zu einer Geldstrafe verurteilt, woraufhin dieser – nunmehr erfolgreich – in Berufung ging.
Die Verfahrenseinstellung erfolgte aus verschiedenen Gründen. So hatte der Angeklagte selbst keine Bengalos gezündet, sondern nur das Kommando zum Zünden gegeben. Zudem seien die Fackeln legal erworben und zertifiziert gewesen. Damit liegt kein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz vor. Es erlaubt Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Feuerwerkskörper im Freien abzubrennen. Dass im Stadion von Münster das Abbrennen von Pyrotechnik verboten ist, blieb außen vor. Die Fackeln kämen beispielsweise ebenfalls in der Berg- und Seenotrettung zum Einsatz. Ihre Verwendung ist in Deutschland nicht strafbar.
Weiterhin gab das Gericht zu bedenken, dass bislang keine Gutachten vorlägen, die eine Gesundheitsgefährdung durch die übermäßige Rauchentwicklung der Fackeln bestätigen würden. Für die Beweisaufnahme wurde unter anderem ein Gutachter der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) gehört. Er sagte zwar aus, dass eine kurzzeitige Reizung der Augen durch den Rauch durchaus möglich sei, ob jener allerdings auch langfristige Gesundheitsschäden nach sich ziehe, entziehe sich aufgrund der fehlenden Studien seiner Kenntnis. Außerdem hielt er dem Angeklagten zugute, dass das Anzünden unter freiem Himmel erfolgte. Der Gutachter bestätigte weiterhin, dass es sich um legal beschaffte und zertifizierte Feuerwerkskörper handelte, sodass in dieser Hinsicht kein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz vorliegt.
Der Angeklagte forderte seine „Gefolgsleute“ am Tattag auf, die Bengalos kurz vor dem Anpfiff des Spiels im eigenen Fanblock zünden. Er habe dabei aber keinesfalls das Verletzen von Menschen noch eine anderweitige Gesundheitsgefährdung derselben im Sinn gehabt, sagte er vor Gericht aus. Dieses sichtete ferner von der Polizei gemachte Videoaufnahmen von der Szene in der Osnabrücker Fankurve. Letztendlich aber wurde das Verfahren eingestellt. Für den Angeklagten zwar ein Erfolg, allerdings nur ein teilweiser, denn in Osnabrück läuft noch ein weiteres Verfahren gegen ihn. Gegenstand desselben ist ebenfalls eine Körperverletzung, die er während Randalen im Stadion im Dezember 2014 begangen haben soll.
Die Ultras sind eine bundesweit organisierte Fangemeinschaft, die sich öffentlich für die Legalisierung von Pyrotechnik in Fußballstadien einsetzen. Dafür haben sie die Kampagne „Pyrotechnik legalisieren – Emotionen respektieren“ ins Leben gerufen.
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