Die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) warnt in diesem Jahr wieder davor, Feuerwerkskörper im oder aus dem Ausland zu erwerben. Sie knallen zwar oft wunderschön laut, aber genau darin besteht das Problem: Ihr Anteil an Schwarzpulver oder anderen Stoffen ist häufig derart hoch, dass es zu schweren Verletzungen kommen kann. Und das ist nicht einmal erst beim Anzünden der Fall. Es kann durchaus sein, dass die Feuerwerkskörper bereits beim Transport explodieren. Die BAM führt auch hinsichtlich dieses Punktes ausführliche Tests durch. Dafür werden die Feuerwerkskörper auf einem Rütteltisch extremen Belastungen ausgesetzt. Das Ganze findet in einem Bunker statt, damit materielle und gesundheitliche Schäden bei einer eventuellen Explosion ausgeschlossen werden können.
Grundsätzlich lautet die Empfehlung der BAM nur zu geprüften und in Deutschland zugelassenen Feuerwerksartikeln zu greifen und diese hierzulande zu erwerben. Von der BAM geprüftes Feuerwerk ist beispielsweise an der Registriernummer erkennbar. Sie wurde 2010 EU-weit mit der Richtlinie „Pyrotechnik“ eingeführt. Für eine Vergabe derselben ist die Zulassung durch die BAM zwar nicht notwendig, dennoch ist der Erwerb in Deutschland empfehlenswert, da die Zulassungsvoraussetzungen von Land zu Land stark variieren.
Für die Prüfung und Zulassung von Feuerwerkskörpern in der EU gibt es aktuell zehn Stellen. Bei diesen Prüfstellen handelt es sich um neutrale und unabhängige Organisationen, die von der EU-Kommission benannt wurden. Die Prüfung findet außer in Deutschland weiterhin unter anderem in Ungarn, Spanien oder Polen statt. Die in jenen Ländern geprüften Feuerwerksartikel haben ebenfalls eine Zulassung für Deutschland, sind aber mit Vorsicht zu genießen.
Geprüfte Artikel sind mit einer Registriernummer, dem CE-Zeichen sowie der Kennnummer der Prüfstelle versehen. An den ersten vier Ziffern der Registriernummer ist die prüfende Stelle erkennbar. Ist dort die Ziffernfolge „0589“ aufgedruckt, wurde der Feuerwerkskörper von der BAM geprüft. Daran schließt sich die Kategorie des Feuerwerks an. F2 steht beispielsweise für einen Feuerwerkskörper der Kategorie F2. Ein solcher darf in Deutschland an Personen mit einem Mindestalter von 18 Jahren verkauft werden. Enthalten sein dürfen maximal sechs Gramm Schwarzpulver. Wird ein derartiger Feuerwerkskörper in der Hand angezündet, kommt es nur zu leichten Verbrennungen. Gefährlich werden dagegen die sogenannten Blitzknallkörper, die kein Schwarzpulver, dafür aber einen weitaus stärker reagierenden Blitzknallsatz beinhalten. Hier sind schwere Verletzungen wie etwa der Verlust von mehreren Fingern nicht auszuschließen.
Dr. Christian Lohrer, Pyrotechnikexperte bei der BAM, weißt ausdrücklich daraufhin, dass das deutsche Sprengstoffgesetz und das EU-Recht „Pyrotechnik“ voneinander abweichende Regelungen vorsehen. Wer in Deutschland ein Feuerwerk anzünden möchte, muss sich allerdings an das deutsche Gesetz halten. Das macht den Erwerb von Feuerwerkskörpern im EU-Ausland problematisch. Diese können zwar nach dem EU-Recht geprüft und für Deutschland zugelassen sein, nichtsdestotrotz kann das Einführen nach Deutschland sowie das Lagern und Abbrennen hierzulande ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz sein. Daher empfiehlt der Experte den Kauf von Feuerwerk in Deutschland, wenn dieses hier ebenfalls abgebrannt werden soll.
Um Unklarheiten bezüglich einer korrekten Kennzeichnung zu beseitigen, hat die BAM auf ihrer Internetseite eine Überprüfungsmöglichkeit für Registriernummern eingerichtet.
In diesem Jahr wurden 381 Feuerwerksartikel neu auf den deutschen Markt gebracht und der BAM mitgeteilt worden. Knapp 50 von ihnen – nämlich 53 – hat die Bundesanstalt selbst geprüft.
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